§ 1 Der Verein führt den Namen „Kinder in Bediani“ und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wonach er den Zusatz e. V.
trägt. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
Maßnahmen zur
Zweckverwirklichung:
§ 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
§ 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5. Mitgliedschaft
§ 6. Organe
Vereinsorgane sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden.
a) Die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über Berufung gegen Nichtaufnahme
oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f)
Ernennung einer/eines
RechnungsprüfersIn für das jeweilige Geschäftsjahr und deren/dessen Entlastung;
g) Alle anderen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
sowie Fragen, die ihr/ihm vom Vorstand vorgelegt werden.
§ 8. Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem
SchatzmeisterIn und einer/einem SchriftführerIn. Die/der Vorsitzende des
Vorstands und ihre/seine StellvertreterInnen sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
2.
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die Zeit bis zum Ende der Amtsdauer für die/ den Ausgeschiedenen
höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/einen NachfolgerIn
wählen.
3.
Der Vorstand bestimmt
die Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung sowie die
laufenden Geschäfte.
4.
Der Vorstand kann zu
seiner Entlastung Arbeitsausschüsse bilden.
5.
Der Vorstand vertritt
die Vereinsmitglieder in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen
Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten,
Verwaltungsbehörden und sonstigen Dritten. Er darf den Verein nicht über das
Vereinsvermögen hinaus verpflichten.
6.
Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung.
7.
Die Einberufung der
Sitzung des Vorstandes erfolgt durch Die/den Vorsitzenden oder einer/eines
StellvertretesIn sooft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung kann
schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen.
8.
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder der/die Vorsitzende oder
eine/einer StellvertreterIn anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Veranlassung können schriftlich oder
telegraphisch Beschlüsse gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein
Mitglied des Vorstandes widerspricht.
9.
Über alle Sitzungen des
Vorstandes ist Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden bzw.
ihrem/seinem Stellvertreter und dem der ProtokollführerIn zu unterschreiben
ist.
10. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den
Rechenschaftsbericht zu erstellen.
§ 9. Vereinsauflösung
1.
Zur Vereinsauflösung
bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
2.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an
Die vorstehende Satzung wurde
in der Gründungsversammlung des Vereins im Saal der Cyriakusgemeinde,
Alexanderstraße 37 in 60489 Frankfurt von folgenden Gründungsmitgliedern
beschlossen:
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Name, Vorname |
Geb.tag |
Adresse |
Beruf |
Unterschrift |
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